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Steuerberatung

Grundsteuerreform Vierhaus Steuerberatung Berlin

Grundsteuerreform:
Was Grundstückseigentümer nun wissen müssen

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die sogenannten Einheitswerte als Ausgangsgrößen für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte, verabschiedete der Bundesgesetzgeber Ende 2019 die Grundsteuerreform.

Mit der Reform hat der Bundesgesetzgeber Regelungen zur Ermittlung sogenannter Grundsteuerwerte geschaffen, welche künftig die Basis für die Bemessung der Grundsteuer bilden werden. Die neue Grundsteuer soll dabei unbürokratischer, moderner und im Ergebnis aufkommensneutral sein.

Den Ländern wurde mit einer Öffnungsklausel die Möglichkeit eingeräumt, abweichend von dem Bundesmodell eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln und anzuwenden. Die Mehrheit der Bundesländer, wie beispielsweise auch Berlin, folgt dem Bundesmodell zur Bewertung des Grundvermögens.

Von den Neuerungen sind alle inländischen Grundstücke betroffen. Aus diesem Grunde müssen alle Grundstückseigentümer aktiv werden.

Dringender Handlungsbedarf für Eigentümer bereits in 2022

Die bisherigen Einheitswerte gelten noch bis 2024, erst ab 2025 greifen die neuen Vorschriften und die „neu“ berechnete Grundsteuer wird erhoben.

Dennoch besteht für alle Grundstückseigentümer noch im Jahr 2022 Handlungsbedarf: Bereits zum steuerlichen Stichtag 01.01.2022 sind erstmalig – danach turnusmäßig alle sieben Jahre – die neuen sogenannten Grundsteuerwerte festzustellen, die dann ab 2025 die Basis für die Grundsteuer bilden werden.

Vierhaus Steuerberatung Berlin Grundsteuer

Zu diesem Zweck hat die Finanzverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung die Steuerpflichtigen zur elektronischen Abgabe einer sogenannten Feststellungserklärung aufgefordert, in der die für die Grundstücksbewertung relevanten Angaben zu machen sind. Eine individuelle Aufforderung durch das jeweilige Finanzamt wird in der Regel nicht erfolgen, der Steuerpflichtige muss also „von sich aus“ tätig werden.

Die Steuererklärung ist vom 01.07.2022 bis spätestens zum 31.10.2022 abzugeben. Offizielle Hinweise auf eine allgemeine Fristverlängerung gibt es trotz entsprechender Forderungen bisher nicht.

Finden Sie weitere und detailliertere Informationen zu diesem Thema in unserem speziellen Mandantennewsletter im Newsbereich auf unserer Webseite.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung der Steuererklärung für Zwecke der Grundsteuer.

 

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