Steuerberatung

Elektro-Dienstwagen noch attraktiver
Günstiger unterwegs mit dem Elektro-Dienstwagen
Im Rahmen des steuerlichen Investitionssofortprogramms hat die Bundesregierung zum 1. Juli 2025 die Förderung reiner Elektrofahrzeuge als Dienstwagen deutlich erhöht.
So steigt die Wertobergrenze für die günstige Bewertung des privaten Nutzungsvorteils eines Elektro-Dienstwagens (sogenannte 0,25 Prozent-Methode) von bisher 70.000 Euro auf 100.000 Euro. Dadurch sind auch teurere Elektrofahrzeugmodelle als Dienstwagen attraktiver geworden. Für Elektrofahrzeuge, deren Bruttolistenneupreis über 100.000 Euro liegt, bleibt es bei der sogenannten 0,5 Prozent-Regelung.
Entscheidend ist immer der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs – nicht der tatsächliche Kaufpreis. Zudem müssen die Elektrofahrzeuge ab dem 1. Juli 2025 neu angeschafft worden sein. Übrigens gilt diese neue Regelung auch für gebrauchte Elektro-Dienstwagen, sofern sie ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden.
Weitere Sparmöglichkeiten mit der Turboabschreibung
Darüber hinaus wurden großzügige Abschreibungsmöglichkeiten für Unternehmen geschaffen. Diese sollen unter anderem die Investition in betriebliche Elektrofahrzeuge erleichtern. Mit der sogenannten Turboabschreibung ist der Kauf von Elektrofahrzeugen seit dem 1. Juli 2025 für Betriebe noch interessanter.
Die Neuregelung ermöglicht es, im Investitionsjahr bereits 75 Prozent der Anschaffungskosten abzuschreiben, die übrigen 25 Prozent werden dann über die folgenden fünf Jahre absteigend von 10 bis auf 2 Prozent verteilt. Hierbei ist zu beachten, dass die Vergünstigungen durch die Turboabschreibung nur für Anschaffungen vor dem 1. Januar 2028 gelten und eine parallele Nutzung der Sonderabschreibung nach § 7g EStG (Einkommensteuergesetz) ausgeschlossen ist.
Wer beide Maßnahmen clever kombiniert, schafft damit eine steuerlich vorteilhafte Lösung – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.