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Mitarbeiter Benefits

Erholungsbeihilfe - Mitarbeiter Benefits

Erholungsbeihilfe – das steuerfreie Gehaltsextra

Das gewisse Extra. Wenn Benefits Urlaubsfreuden bereiten.

In Zeiten des Fachkräftemangels wollen Arbeitgeber so attraktiv wie möglich für ihre Mitarbeiter und potenziellen Bewerber sein. Als beliebtes Zeichen der Wertschätzung wird gern Urlaubsgeld gewährt, welches jedoch vom Mitarbeiter versteuert sowie in der Sozialversicherung verbeitragt werden muss. Die Erholungsbeihilfe bietet hier eine attraktive Alternative, da der Mitarbeiter sein Extra ohne Abzüge erhält. Darüber hinaus spart der Arbeitgeber – im Vergleich zum klassischen Urlaubsgeld – seinen Anteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung.

Steuerfreie Erholung gefällig?

Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers in Form von Barzuschüssen oder Sachbezügen an die Mitarbeiter. Das Gehaltsextra ist zweckgebunden und die Höhe des begünstigten Betrags gesetzlich vorgeschrieben. Doch nicht nur der Mitarbeiter profitiert von der Erholungsbeihilfe. Der Arbeitgeber darf auch für Familienangehörige, wie Ehepartner und Kinder, zusätzliche Beträge gewähren. Während der Mitarbeiter derzeit 156 Euro pro Jahr steuerbegünstigt erhalten kann, sind für den Ehepartner 104 Euro und für jedes Kind 52 Euro möglich. Ob die Erholungsbeihilfe komplett oder in mehreren Teilbeiträgen ausgezahlt wird, spielt keine Rolle. 

Wichtig: Die Erholungsbeihilfe kann eine arbeitsrechtlich dem Mitarbeiter zustehende Sonderzahlung nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen. 

Erholungsbeihilfe-Geld-am-Strand

Nicht unbedingt in die Ferne schweifen…

Die Zuwendung muss unbedingt im Zusammenhang mit Erholungsurlaub stehen. Ein Nachweis anhand von Rechnungen oder einer schriftlichen Verwendungsbestätigung durch den Mitarbeiter ist also unerlässlich. Zur Erholung wird aber nicht nur die klassische Urlaubsreise gezählt. Neben Kuraufenthalten gehören Aktivitäten während des Urlaubs zu Hause ebenfalls dazu. Dies können beispielsweise Eintrittsgelder für Vergnügungsparks, Zoos oder Museen sein. Aber auch Wellnessbehandlungen wie Massagen oder Sauna, Freibadbesuche sowie sportliche Aktivitäten wie Yoga sind möglich.

Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auszahlungszeitpunkt und dem Urlaub ist ebenfalls erforderlich. Die Finanzbehörden erlauben für die Auszahlung einen Spielraum: frühestens drei Monate vor dem Urlaubsbeginn und spätestens drei Monate nach dem Urlaub.

Unser kompetentes Lohnteam gibt gerne weitere Hinweise zu diesem Gehaltsextra!

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